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§ 1 LuftVO

Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
Inhalt
  • Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als

§ 9 KultgSchG

Inhalt
  • Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der obersten

Art 2 IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

Inhalt
  • ;rlichen Personen oder anderen Rechtsträger entschädigt, gehen deren Ansprüche nach den

§ 1.13 RheinSchPV 1994

Schutz der Schiffahrtszeichen
Inhalt
  • beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zustä

§ 86 SVG

Inhalt
  • ;digt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden

§ 133 StGB

Verwahrungsbruch
Inhalt
  • ädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe

§ 3 WasSV 1

Beschaffenheit des Trinkwassers
Inhalt
  • Krankheitserreger nicht geschädigt werden kann. Es muß weiterhin frei sein von anderen Stoffen in

§ 2288 BGB

Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
Inhalt
  • beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu

§ 20 KultGüRückG 2007

Strafvorschriften
Inhalt
  • .entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder 3.ohne

§ 1.13 MoselSchPV 1997

Schutz der Schiffahrtszeichen
Inhalt
  • beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zustä

§ 63 StGB

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Inhalt
  • seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder

§ 136 VVG 2008

Versicherungswert
Inhalt
  • ädigt am Ablieferungsort ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem Zustand haben

§ 21 VerifZusAusfG

Anspruch auf Schadensersatz
Inhalt
  • verantwortlich ist, geschädigt, so haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland

§ 8 WasMotRV

Ordnungswidrigkeiten
Inhalt
  • , Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder d)entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein

§ 36 AntarktUmwSchProtAG

Bußgeldvorschriften
Inhalt
  • berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt; 4.entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die
  • historische Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder zerstört; 19.entgegen §