Rechtsanwalt Sven Galla

94032, Passau
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Recht allgemein
06.02.2017

Fluggastrechte

Fluggastrechte bei Verspätung durch die Fluggesellschaft


Bereits seit dem Jahr 2004 existieren in der Europäischen Union Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges. Hierbei handelt es sich um einen besonderen Schutz für Fluggäste, der in einer EU-Verordnung sichergestellt wird. In dieser EU-Fluggastrechte-Verordnung wurde definiert, dass eine Annullierung oder eine größere Verspätung von Flügen Unannehmlichkeiten für Fluggäste verursachen. Zudem handelt es sich immer auch um ein Ärgernis, wenn eine Verspätung oder sogar eine Annullierung eintritt. Die EU-Verordnung wurde verabschiedet, da eine große Zahl von Fluggästen aufgrund nicht angekündigter Annullierungen oder großer Verspätungen nicht oder aber zu spät befördert wurde.

Deshalb genießen Passagiere seit 2004 diesbezüglich mehr Schutz durch das Inkrafttreten der Fluggastrechte. Entsprechend obliegen den Fluggesellschaften seitdem bestimmte Pflichten. Beispielsweise wurden Ausgleichsleistungen als wesentlicher Bestandteil der Fluggastrechte für Passagiere definiert.

Verabschiedet wurden die Fluggastrechte für den Fall einer Verspätung oder Annullierung eines Fluges, damit der Passagiere für ihre Unannehmlichkeiten angemessen entschädigt werden. Als Unannehmlichkeiten gelten beispielsweise finanzielle Verluste durch entgangene Geschäfte oder das zu späte Erscheinen bei Terminen. Grundsätzlich greifen die Fluggastrechte dann, wenn es bei der Verspätung oder Annullierung um ein Verschulden der Fluggesellschaft handelt. Sichergestellt wurden diese Fluggastrechte bereits im Jahr 2004 in Form einer EU-Verordnung.
 

Der Inhalt der Fluggastrechte-Verordnung


In der Verordnung für Fluggastrechte werden diejenigen Rechte definiert, die ein Fluggast bei einer Nichtbeförderung gegen seinen Willen, bei einer Annullierung sowie beiVerspätung eines Fluges hat. Darüber hinaus ist beschrieben, wann dem Fluggast Ausgleichszahlungen zustehen. Die Ausgleichszahlungen bewegen sich in einem Rahmen von 250 € bis 600 €. Die Fluggastrechte geben zudem an, welche Versorgungsleistungen dem Fluggast bei einer Verspätung oder einer Annullierung durch die Airline zustehen.

In der Verordnung ist darüber hinaus geregelt, wann ein Fluggast seinen Flug bei einer Annullierung oder einer Verspätung stornieren oder umbuchen darf und wie er über etwaige Annullierungen und die Fluggastrechte informiert werden muss.

Personen mit eingeschränkter Mobilität benötigen besondere Hilfe. Auch eine besonders umsichtige Behandlung dieser Personen nebst deren Begleitpersonen wird in der Fluggastrechte-Verordnung definiert.

Diese Regelungen sowie die EU-Verordnung gelten für alle Fluggäste, die im Besitz einer bestätigten Buchung sowie eines Tickets sind und die ihren Flug von einem Flughafen aus antreten, der in der Europäischen Union liegt.

Fluggastrechte haben allerdings auch diejenigen, die auf einem EU-Flughafen landen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich bei dem Fluggast um einen Pauschalreisenden, Dienstreisenden oder ein Kind mit bezahltem Ticket handelt. Auch Fluggäste von sogenannten „Billigfliegern“ unterstehen dem Schutz der EU-Verordnung und genießen Fluggastrechte bei Verspätung eines Fluges.

Reisende mit kostenlosen oder reduzierten Flugtickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm unterstehen ebenfalls dem Schutz der Fluggastrechte-Verordnung.

Ausnahmen gibt es dennoch für diejenigen Fluggäste, die kostenlos oder zu reduzierten Tarifen,die in der Regel für die Öffentlichkeit nicht direkt verfügbar sind,fliegen möchten. Diese Passagiere genießen nicht den Schutz der EU-Verordnung. Zudem genießen Reisende, die sich nicht pünktlich zur Abfertigung eingefunden haben, keine Fluggastrechte.
 

Fluggastrechte – Wieviel bekommt der Fluggast, falls es zu einer Verspätung des Flugs kommt?


Liegt eine Verspätung von über drei Stunden vor, erhält der Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Die Summen sind wie folgt gestaffelt: Beträgt die Flugdistanz unter 1500 km, dann muss die Fluggesellschaft 250 Euro Schadenersatz zahlen, bei einer Flugdistanz von 1500 bis 3500 km innerhalb der EU beträgt die Entschädigungssumme 400 Euro und bei über 3500 km Flugdistanz liegt die Entschädigungssumme bei 600 Euro.

Bei Gruppenreisen besteht sogar für jede einzelne Person ein Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung ist aber immer, dass die Airline für die Verspätung verantwortlich ist und keine höhere Gewalt vorliegt. Zudem werden nur Flüge anerkannt, bei denen es innerhalb der letzten drei Jahren zu Verspätungen kam.
Wie Sie sehen: Fluggastrechte für mehr Schutz für die Reisenden sind durchaus sinnvoll, da durch sie die entstandenen Unannehmlichkeiten ein wenig gemildert werden.

 

Wie bekomme ich meine Entschädigung?


Ihre Entschädigung erhalten Sie am einfachsten indem Sie diese direkt bei der Fluglinie einfordern. Damit bekommen Sie im Erfolgsfall 100% der Entschädigung. Die Passauer Rechtsanwaltsgesellschaft RATIS stellt für Flugpassagiere einen kostenlosen "Entschädigungs-Manager" zur Verfügung. Damit können Sie kostenlos und unkompliziert Ihre Entschädigung bei Flugverspätung über 100 Fluglinien einfordern. Anwälte beraten Sie außerdem über Ihre Flugastrrechte mögliche weitere Schritte sollte die Fluglinie die Auszahlung der Entschädigung verweigern.