Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
23.02.2015

Vergabe: Rügefrist bei produktbezogener Beschränkung einer Ausschreibung

Vergabe: Rügefrist bei produktbezogener Beschränkung einer Ausschreibung

Kurzmeldung

Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.1.2015 – 2 VK 19/14

Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb Leistungen nach VOL/A aus, nämlich die Lieferung von Inventar für Fachkabinette und Labore für ein Regionales Berufliches Bildungszentrum. Die Ausschreibung erfolgte für Produkte eines bestimmten Herstellers ohne den Hinweis „oder gleichwertig“. Die Konkurrentin dieses Herstellers fühlte sich benachteiligt, rügte einen Vergabeverstoß und wandte sich an die Vergabekammer.

Diese hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig: Der Antrag sei nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB erfolgt, nachdem der Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt worden sei. Die Rechtsabteilung hatte sich nämlich am 19.11.2014 Kenntnis von dem Sachverhalt verschafft, die Verfahrensrüge aber erst am 28.11.2014 erhoben. Regelmäßig sei eine Rüge bei einem einfach gelagerten Sachverhalt nur noch dann unverzüglich, wenn sie innerhalb einer Woche erhoben werde, so die Vergabekammer unter Berufung auf das OLG Rostock (Beschl. v. 6.3.2009 – 17 Verg 1/09). Der in der Rechtsabteilung arbeitende Volljurist musste, auch wenn er bis dahin noch keine Berührung mit dem Vergaberecht hatte, wenigstens Grundkenntnisse im Vergaberecht haben, die es ihm ermöglich hätten, nach Erkennen des Sachverhaltes innerhalb einer Woche eine Vergaberüge zu formulieren. Dass die produktbezogene Beschränkung der Ausschreibung einen Vergaberechtsverstoß darstellt, gehöre zu den vergaberechtlichen Grundkenntnissen. Die Vergaberüge kam deshalb 2 Tage zu spät.

Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sollten bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung die Sache unmittelbar einem Fachmann für Vergaberecht übergeben. BRL berät Unternehmen auch bei der Vergabe von Leistungen nach VOB/A, VOL/A und VOF.

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