Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
26.04.2015

Verbau ist kein Bauwerk – 2-jährige Verjährung

Verbau ist kein Bauwerk – 2-jährige Verjährung

Kurzmeldung

OLG Hamm, Urt. v. 24.2.2015 – 24 U 94/13

Wird ein Verbau mangelhaft eingebracht, verjähren Mängelrechte, insbesondere Schadensersatz innerhalb von 2 Jahren, entschied das OLG Hamm am 24.2.2015. Streitgegenständlich war ein so genannter Berliner Verbau, d.h. eine Trägerbohlwand, durch die das Nachrutschen von Erdreich in eine Baugrube verhindert werden soll. Im Zuge der Herstellung der Bohrlöcher in sandigem Boden, in die später Vertikal-Stahlträger eingebracht wurden, kam es zu Rissen an Nachbargebäuden und Schadensersatzforderungen der Nachbarn. Die Haftpflichtversicherung des Auftraggebers, die die Schäden der Nachbarn reguliert hatte, verlangte Schadensersatz von dem Bauunternehmen, das mit dem Berliner Verbau beauftragt war. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, da die Schadensersatzforderung verjährt sei.

Mangelbedingter Schadensersatz (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, da im Baurecht die Spezialnorm des § 634a BGB gilt: Danach verjähren Mängelrechte innerhalb von 5 Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk bzw. innerhalb von 2 Jahren bei Werkleistungen an einer Sache, die kein Bauwerk ist. Eine aus Stahlträgern und Holzbohlen hergestellte Bohlwand im Erdreich ist kein Bauwerk, so das OLG Hamm. Bauwerke sind “unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Sachen” (BGH v. 20.12.2012 – VII ZR 182/10). Ein Verbau habe keine auf Dauer angelegte, eigentständige Bauwerksfunktion, sondern sei nur eine temporäre Hilfskonstruktion. Für die Frage, ob ein Verbau ein Bauwerk ist, komme es auch nicht darauf an, ob die Baumaterialien im Boden verbleiben, also “verloren” sind, wie beim Berliner Verbau oder gezogen und wiederverwendt werden wie beim Hamburger Verbau. Die Arbeiten am Verbau seien auch keine Arbeiten, die für ein Bauwerk von wesentlicher Bedeutung sind und aus diesem Grund der 5-jährigen Verjährung unterfallen würden. Mängel am Verbau verjähren deshalb nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von 2 Jahren.

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