Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
04.02.2016

In Österreich tätiger „Planender Baumeister“ ist kein Architekt!

In Österreich tätiger „Planender Baumeister“ ist kein Architekt!

Kurzmeldung

BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 – 10 C 5.15

Ein in Österreich praktizierender „Planender Baumeister“ darf sich in Deutschland nicht Architekt nennen und wird nicht als Architekt in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015 (Az. 10 C 5.15; 8 C 9.12). Der Betroffene war ein in Bayern lebender Deutscher, der verschiedene Handwerksberufe gelernt und abgeschlossen, nach österreichischem Recht die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Baumeister bestanden und als „Planender Baumeister“ praktiziert hatte. Er begehrte seine Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt (Hochbau). Nach Vorlage der Sache vor dem EuGH (Az.C-477/13) entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen den Kläger. Der Lehrberuf „Planender Baumeister“ ist dem deutschen Architekturstudium nicht gleichwertig, auch sei er nicht in Anhang V Nr. 5.7. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt, so dass eine automatische Anerkennung der Qualifikation „Planender Baumeister“ als „Architekt“ nicht in Frage kommt. Der Kläger könne auch keine „besonderen und außergewöhnlichen Gründe“ vortragen, weshalb er kein Architekturstudium abgeschlossen habe. Vielmehr habe er aus freien Stücken einen anderen Beruf erlernt.

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