Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
20.03.2015

Detail-Pauschalvertrag nach Kündigung richtig abrechnen!

Detail-Pauschalvertrag nach Kündigung richtig abrechnen!

Kurzmeldung

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.2.2015 – 4 U 66/14

Wird ein Bauvertrag zu einem Festpreis abgeschlossen, kann es sich um einen Detail-Pauschalvertrag oder Globalpauschalvertrag handeln. Wird dieser gekündigt, bereitet die Abrechnung regelmäßig Schwierigkeiten. Beim Global-Pauschalvertrag übernimmt der Bauunternehmer das volle Risiko für die Vollständigkeit der auszuführenden Leistungen, Massen und Mengen. Nicht entscheidend ist, ob dem Pauschalpreis ein detailliertes Leistungsverzeichnis oder eine rein funktionale Leistungsbeschreibung zugrunde liegt. Dem Detail-Pauschalvertrag liegt dagegen immer ein ausführliches, meist vom Auftraggeber erstelltes Leistungsverzeichnis zugrunde. Der Bauunternehmer trägt nur das Risiko, die Mengen richtig ermittelt und die Preise auskömmlich kalkuliert zu haben, er steht aber nicht für die Vollständigkeit der Leistungen ein.

Kündigt der Bauherr bzw. Auftraggeber, kommt es auf die Art der Kündigung an: Hat der Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt, darf der Auftragnehmer nur die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Kündigt der Bauherr “frei”, also willkürlich, so darf der Bauunternehmer den Pauschalpreis fordern und muss nur seine infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen abziehen.

Beim gekündigten Detail-Pauschalvertrag müssen die erbrachten Leistungen von den noch nicht erbrachten anhand des Leistungsverzeichnisses abgegrenzt werden. Es muss also nach Mengen und Massen (in m, m², Kilo, Stück …) und nach den kalkulierten Einheitspreisen abgerechnet werden. Da bei der Pauschalierung in der Regel ein Nachlass auf den Gesamtpreis gewährt wird, ist dieser Nachlass auch vom Abrechnungsergebnis abzuziehen. Aus dem Verhältnis von kalkuliertem Gesamtwert zum Pauschalpreis ist also durch einfachen Dreisatz der Wert der erbrachten Leistungen nachvollziehbar zu ermitteln. Es genügt nicht, in der Abrechnung die erbrachten Teilleistungen mit pauschalen Prozentsätzen anzugeben, entschied das OLG Zweibrücken.

Rechtsanwalt Mathias Münch
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