Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
28.03.2015

Architekten und Ingenieure: Honorar spätestens nach zwei Monaten fällig

Architekten und Ingenieure: Honorar spätestens nach zwei Monaten fällig

Kurzmeldung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2014, 14 U 64/14

Gegen die Schlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs kann nur innerhalb von zwei Monaten eingewandt werden, die Rechnung sei nicht prüfbar. Nach dieser Zeit wird das Honorar fällig, entschied das OLG Karlsruhe. Der BGH bestätigte diese Entscheidung indirekt, indem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwies (BGH v. 8.1.2015 – VII ZR 305/14). In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um die Schlussrechnung eines Architekten, die nicht prüfbar war, weil aus der Rechnung nicht die Verrechnung der bereits geleisteten Abschläge ersichtlich war. Architektenhonorar wird gemäß § 15 Abs. 1 HOAI nur fällig, wenn die Rechnung prüfbar ist. Der Auftraggeber sei aber, so das OLG Karlsruhe unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02, nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Da die fehlende Prüfbarkeit der Architektenrechnung nicht innerhalb von zwei Monaten gerügt worden war, ist die Schlussrechnung fällig – natürlich nur, insoweit die Rechnung auch rechnerisch und sachlich richtig war. Der BGH hatte 2003 eine Prüffrist von zwei Monaten für angemessen erachtet. Inzwischen gibt es Stimmen in der Literatur, die die Prüffrist auf 30 Tage abkürzen möchten. Die Rechtsprechung folgt dem (noch?) nicht.

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