martina heck

16.10.2015

Hundezüchter im Visier der Steuerfahndung

Mit der Frage, auf welcher Grundlage Gewinne aus einer gewerblichen Hundezucht seitens des Finanzamtes geschätzt werden können, wenn keine Steuererklärungen eingereicht wurden, hatte sich das Finanzgericht Münster im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auseinanderzustezen.

In dem entschiedenen Fall übernahm die Antragstellerin einen Hundezuchtbetrieb von ihrem Ehemann und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Der Betrieb befand sich – ebenso wie die privaten Wohnräume – auf einem dem Sohn der Antragstellerin gehörenden Grundstück. Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen lagen für die Streitjahre nicht vor.

Das zusrtändige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitete gegen die Antragstellerin ein Steuerstrafverfahren ein wegen des Verdachts, das Finanzamt durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Anlass hierfür war ein Strafverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann wegen Betruges. In der Anklageschrift wird beiden vorgeworfen, aus verschiedenen Ländern importierte und teilweise erkrankte Tiere als Hunde aus eigener Zucht angeboten und verkauft zu haben. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass den Hunden Transponder mit individuellen Nummern implantiert worden waren. Durch freiwillige Registrierung des Hundehalters in einer Datenbank kann anhand des Transponders der jeweilige Hund lebenslang identifiziert werden. Es ist branchentypisch, dass Hundewelpen von Züchtern mit eingesetztem Transponderchip verkauft werden.

Die Steuerfahndung stellte fest, dass der Sohn der Antragstellerin im Jahr 2008 insgesamt 270 Transponder (je 50 im Februar, März und Mai, 60 im Juli, 5 im Oktober und 55 im November) und im April 2010 weitere 50 Transponder und die 1994 geborene Tochter der Antragstellerin im Jahr 2010 100 Transponder erworben hatten. Die Kinder der Antragstellerin betrieben selbst kein Gewerbe im Bereich der Tierzucht und des Tierhandels. Anhand der Nummern dieser Transponder konnte die Steuerfahndungsstelle auf den Internetportalen zur Haustierregistrierung (petmaxx.com, Tasso e.V.) diejenigen Käufer in Erfahrung bringen, die eine freiwillige Registrierung vorgenommen hatten. Weitere Käufernamen ergaben sich aus hinzugezogenen Akten eines Amtsgerichts, Mitteilungen des Vereins „Die Tierfreunde e.V.“ und Internetforen. Die Steuerfahndung stellte Anfragen an die insgesamt 509 auf diese Weise ermittelten Hundekäufer. Hiervon gaben 428 Personen an, von der Antragstellerin einen Hund erworben zu haben.

Am 15.12.2011 erfolgte eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Antragstellerin. Hierbei wurden von den in 2011 erworbenen 280 Transpondern noch 100 Stück vorgefunden. Zudem stellte die Steuerfahndung eine Vielzahl unsortierter und nicht abgelegter Kaufverträge der Antragstellerin über Verkäufe von Hundewelpen für den Zeitraum August bis Dezember 2011 sowie vereinzelte Ausgabenbelege überKosten im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb sicher (z.B. eine Tierarztrechnung aus dem Jahr 2008 in BMO 4 und eine an den Ehemann gerichtete Tierfutterrechnung aus dem Jahr 2011 in BMO 8).

In der Folge reichte die Antragstellerin bei der Steuerfahndungsstelle mit als „Zweitschrift“ überschriebene Gewinnermittlungen in Form von Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 ein.

Als Betriebsausgaben machte die Antragstellerin u.a. gezahlte Umsatzsteuer und Darlehenstilgungen im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme geltend.

Die Steuerfahndung berechnete auf Grundlage der Angaben der Kunden für die Streitjahre durchschnittliche Verkaufspreise pro Hund, die sich (abgerundet) auf 550 EUR für 2009 und auf 600 EUR für die übrigen Jahre beliefen. Für 2008 ging sie von 262 Hundeverkäufen (270 erworbene Transponder, von denen 8 erst im Jahr 2009 vorgenommenen Verkäufen zugeordnet werden konnten) und für 2011 von 180 Hundeverkäufen aus (280 erworbene Transponder, von denen 100 noch vorhanden waren). Das für 2011 ermittelte Ergebnis decke sich mit einer Hochrechnung der Erlöse der für die letzten fünf Monate dieses Jahres vorgefundenen Kaufverträge. Für die Jahre 2009 und 2010 übernahm die Steuerfahndung die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Erlöse, da diese höher waren als die von ihr ermittelten Beträge. Die Betriebsausgaben setzte sie mangels Nachweises im Schätzungswege mit 60% der Erlöse an.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Steuerfahndung und erließ gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann erstmalige Einkommensteuerbescheide sowie gegenüber der Antragstellerin erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.

Die Antragstellerin legte gegen sämtliche Bescheide Einsprüche ein und trug zur Begründung u.a. vor, die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 mit sämtlichen Kostenbelegen eingereicht zu haben. Die Belege müssten daher beim Finanzamt verloren gegangen sein. Für das Jahr 2011 sei sie an der Erstellung der Erklärung dadurch gehindert gewesen, dass die Steuerfahndungsstelle die betreffenden Unterlagen beschlagnahmt habe. Die Betriebsausgaben seien daher entsprechend der eingereichten Gewinnermittlungen anzusetzen.

Die Einsprüche blieben erfolglos; für die hiergegen gerichtete Klage beantragte die Antragstellerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde nun vom Finanzgericht Münster mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein.

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 nicht rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Dem Grunde nach besteht für alle Streitjahre eine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 2 AO, weil die Antragstellerin ihrer Pflicht, Steuererklärungen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Das Finanzamt hat sich vorrangig mit den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen auseinander zu setzen und auf deren Grundlage die rechtliche Prüfung vorzunehmen. Erst wenn diese ergibt, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind und damit einer zutreffenden Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, darf das Finanzamt nach Ausschöpfung sonstiger Ermittlungsansätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen. Sind Originalunterlagen eingereicht und in der Sphäre des Finanzamts aus welchen Gründen auch immer abhanden gekommen, so ist eine Schätzung unzulässig.

1.

Es erscheint im Streitfall jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nebst Originalbelegen beim Finanzamt eingereicht hat. Die Angaben der Antragstellerin hierzu sind widersprüchlich. In einem Schreiben vom 16.03.2011 teilte sie dem Finanzamt X. mit, dass sie die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 bereits Ende des Jahres 2010 eingereicht und sie weder Kopien noch Zweitschriften angefertigthabe. Da in den PC eine neue Festplatte eingebaut worden sei, könne auch nichts mehr gefunden werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie die mit Schreiben vom 20.03.2012 eingereichten und als „Zweitschriften“ überschriebenGewinnermittlungen für 2008 bis 2010 erstellt worden sein sollen, die die Erlöse, die Futterkosten und die Restkosten detailliert auflisten. Dieser Umstand lässt die Möglichkeit als gegeben erscheinen, dass sich die Unterlagen weiterhin im Besitz der Antragstellerin befinden. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der Durchsuchung vereinzelte Ausgabenbelege aufgefunden wurden.

Zudem wurde die Steuererklärung der Eheleute für 2007 mit Schreiben vom 24.04.2010 mit der Formulierung „… unter Überreichung der Steuererklärung 2007“ eingereicht. Dem entspricht der Vortrag der Antragstellerin nicht, wonach zeitgleich auch die Erklärungen für 2008 und 2009 nebst Originalbelegen eingereicht worden sein sollen.

Darüber hinaus ist es äußerst unüblich, Steuererklärungen unter Beifügung sämtlicher Originalbelege in Bezug auf betriebliche Einkünfte beim Finanzamt einzureichen und noch nicht einmal Kopien der Erklärungen, der Gewinnermittlungen und der Belege zurückzubehalten. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Feststellungslast für den von ihr behaupteten Zugang der Erklärungen und Belege beim Finanzamt.

Für das Streitjahr 2011 hat die Antragstellerin unstreitig keine Steuererklärungen und keine Gewinnermittlung eingereicht. Die hierfür erforderlichen Belege (Rechnungen, Verträge, Aufzeichnungen) befinden sich jedoch nicht vollständig in den Beweismittelordnern, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Unterlagen beschlagnahmt wurden. Vielmehr geht das Gericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass sich die Antragstellerin auch insoweit noch im Besitz der notwendigen Unterlagen befindet.

Dem Erlass der Schätzungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag nicht zuvor zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen aufgefordert sein soll. Bevor das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzt, muss es den Steuerpflichtigen in der Regel zur Mitwirkung aufgefordert haben.

Derartige Aufforderungen liegen jedoch vor. Ausweislich der Einkommensteuerakte hat das Finanzamt zur Erzwingung der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann Zwangsgelder angedroht. Dass diese Schreiben auch der Antragstellerin zugegangen sein müssen, ergibt sich aus den der Einkommensteuerakte beigefügten Rückscheinen.

Für die Jahre 2010 und 2011 lässt sich den Unterlagen zwar nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor Ergehen der Schätzungsbescheide zur Abgabe aufgefordert wurde. Da sie jedoch bereits für die Vorjahre ihrer Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen war, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass sie auch für diese Jahre keine Erklärungen einreichen wird und eine Erzwingung daher ohne Aussicht auf Erfolg bleiben würde. Selbst nach ihrem Vortrag, nach dem sie die Steuererklärung für das Jahr 2010 bereits eingereicht habe und an der Erstellung derjenigen für 2011 wegen derSicherstellung bzw. Beschlagnahme gehindert sei, war bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Schätzungsbescheide nicht mit einer Mitwirkung seitens der Antragstellerin zu rechnen. In ihrem Schreiben vom 16.03.2011 schlägt sie dementsprechend selbst vor, dass entsprechende Schätzungen für die Jahre 2008 bis 2010 vorgenommen werden können.

2.

Der Ansatz der für das Jahr 2008 im Schätzungswege ermittelten Betriebseinnahmen in Höhe von 157.200 EUR begegnet nach Auffassung des Finanzgerichts Münster keinen durchgreifenden Bedenken.

Anknüpfungspunkt dieses Ansatzes sind die im Jahr 2008 vom Sohn der Antragstellerin vorgenommenen Einkäufe von 270 Transpondern. Von diesen Transpondern sind nach den Feststellungen der Steuerfahndung jedenfalls 115 in von der Antragstellerin verkaufte Hunde implantiert worden, da diese registriert wurden. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Transponder für ihren Betrieb eingekauft wurden. Da die Registrierung freiwillig erfolgt, muss ferner davon ausgegangen werden, dass mehr als 115 Verkäufe stattgefunden haben.

Vor dem Hintergrund, dass die 270 Transponder nicht auf einmal, sondern nahezu über das gesamte Jahr verteilt erworben wurden, geht das Finanzgericht Münster ferner davon aus, dass jedenfalls im Jahr 2008 keine große Vorratshaltung an Transpondern erfolgte, sondern die Transponder vielmehr zeitnah verwendet wurden. Dementsprechend ist die Annahme der Steuerfahndung plausibel, dass sämtliche Transponder, mit Ausnahme der erst in 2009 erfolgten 8 Verkäufe, in im Jahr 2008 verkaufte Hunde implantiert wurden. Unwahrscheinlich ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Antragstellerin, dass eine nennenswerte Anzahl der im Jahr 2008 erworbenen Transponder in den Jahren 2009 und 2010 verwendet worden sein sollen. Vielmehr dürften in diesen Jahren und möglicherweise auch bereits im Jahr 2008 weitere Transponder angeschafft worden sein.

Dass ein großer Teil der Transponder defekt gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, hätte es nahe gelegen, die Transponder beim Veräußerer zu reklamieren. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Für den Tausch von 130 Transpondern gegen eine Hündin hat die Antragstellerin ebenfalls keine Unterlagen (etwa in Form eines schriftlichen Vertrages) vorgelegt. Unterstellt man, dass tatsächlich 130 Transponder im Wege des Tausches durch den Sohn weggegeben wurden, so verblieben neben den registrierten Transpondern in Höhe von 115 nur noch 262 – 130 – 115 = 17. Dies würde bedeuten, dass es sich bei den in 2008 erfolgten Registrierungen um eine Registrierungsquote von nahezu 100% handeln würde. Das steht im Widerspruch zu der von der Steuerfahndung eingeholten und nachvollziehbaren Auskunft der Tasso Haustierzentrale, der zufolge bei weitem nicht alle Hunde registriert werden.

Der für das Jahr 2011 erfolgte Ansatz von 180 Transpondern ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Der hiergegen im Einspruchsschreiben erhobene Einwand, es seien noch 25 gechipte Hunde vorhanden gewesen, die in 2011 nicht mehr verkauft werden konnten, kann die angewandte Schätzungsmethode nicht substantiiert in Frage stellen. Das Vorbringen wird von der Antragstellerin nicht belegt und führt vor dem Hintergrund, dass aus Zukäufen weitere Transponder zur Verfügung gestanden haben können, nicht zu einer Verminderung der Schätzung.

Die Schätzung der Erlöse wird zudem durch die Hochrechnung der aus den beschlagnahmten Kaufverträgen ermittelten Verkaufspreise bestätigt. Dass der Verkauf von Welpen saisonalen Schwankungen unterliegt, wird von der Antragstellerin lediglich behauptet. Selbst wenn es solche Schwankungen geben sollte, ist nicht dargelegt, warum dies gerade den Zeitraum betreffen soll, aus dem die vorgefundenen Kaufverträge stammen.

Die Erlöse für die Jahre 2009 und 2010 beruhen auf den von der Antragstellerin selbst erklärten Werten und sind zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens nicht streitig.

Der Ansatz der Betriebsausgaben mit 60% der Erlöse ist im Rahmen des summarischen Verfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein höherer Ansatz kommt mangels Vorlage von Belegen nicht in Betracht. Dies betrifft insbesondere das Streitjahr 2011, für welches bisher keine Gewinnermittlung vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Kostenbelege führen zu keiner anderen Einschätzung, da es sich hierbei nur um ganz vereinzelte Rechnungen handelt, anhand derer eine vollständige Überprüfung der Betriebsausgaben nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2009 bis 2011 angesetzten Umsatzsteuerbeträge keine Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte in diesen Jahren unstreitig nicht, so dass Umsatzsteuerzahlungen nicht erfolgt sind.

Abschreibungen auf die Zuchthunde und die Zuchtanlagen können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unabhängig von der Frage der Nutzungsdauer und der Werthaltigkeit dieser Wirtschaftsgüter ist es dem Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung nicht möglich, den Übertragungsvertrag und den Darlehensvertrag auf seine steuerliche Wirksamkeit zu überprüfen. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Ob die Hauptpflichten der Verträge in Form der Erbringung der Tilgungsraten erfüllt wurden, kann mangels nachgewiesenen Zahlungen nicht überprüft werden. Das Fehlen dieser Nachweise wirkt sich im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Antragstellerin aus.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 08.09.2015 – 4 K 2856/14