martina heck

30.08.2016

Hundesteuer – “Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt”

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2014 entschieden (worüber wir hier berichtet hatten), dass eine Hundesteuer für sogenannte “Kampfhunde”, also für Hunde, die auf einer gesetzlichen Liste der aufgrund ihrer Rasse per definitionem als gefährlich eingestuften Hunde stehen, jedenfalls in Höhe von € 2.000 eine erdrosselnde Wirkung hat und damit die Satzungsregelung unwirksam ist .

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat nun diese Rechtsprechung übertragen auf einen im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hund (und zudem recht interessante Berechnungen vorgenommen) und entschieden, dass ein Steuersatz in Höhe von € 1.200 EUR im Jahr für einen gefährlichen Hund auch bei Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überhöht sei.

Worum ging es konkret?

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin H, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit einer Ordnungsverfügung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde G beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200 €, für den zweiten Hund 1.800 € und für jeden weiteren Hund 2.400 €. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer in Höhe von 1.200 € herangezogen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin H ca. 600 € pro Jahr.

Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren blieb nun auch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein erfolglos.

Mit welcher Begründung?

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde G vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen.

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde G der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden seien unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich seien Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz werde nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ sei ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein könne.

Es könne im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen sei. Ein Steuersatz in Höhe von 1200 € sei auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne. Dieser Betrag halte sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden sei.

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellten die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht. Die von ihm eingesetzten Daten seien unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingehe.

Die Haftpflichtversicherung schlage schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an – so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.

Tierarztkosten würden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kämen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fielen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung könne der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

Futterkosten würden – so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht – pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teile man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung in Höhe von 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

An Kosten für notwendige Ausstattung werden nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies betrage der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

Damit ergeben sich, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht,  ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten in Höhe von fast 750 € pro Jahr.

Solcher Sonderaufwand sei aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, so das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht weiter, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechne.

Der Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstünden. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führe je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten in Höhe von 400 € führe. Zähle man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führe dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten in Höhe von 1.200 €. Damit übersteige der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

Der Beklagte habe diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfalle der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er sei durch Ordnungsverfügung in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund im Sinne der § 3 GefHG eingestuft worden.

Die Revision hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sei.

Anmerkungen:

1.Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lenkungsfunktion der Hundesteuer im Hinblick auf Haltung und Zucht von “Listenhunden” auf im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde übertragen. Mit anderen Worten: Wird ein Hund als “gefährlich” eingestuft, weil es zu einem Beissvorfall kam, bekommt der Halter nicht nur Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang, sondern der Halter darf denselben Steuerbetrag zahlen, wie ein Halter, der sich einen Listenhund angeschafft hat. Was hat das mit einer Lenkungsfunktion zu tun?

2. Der oben zusammengefassten Urteilsbegründung kann man entnehmen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wirklich auf Biegen und Brechen versucht hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu halten. Zu den Ausführungen zu den Kosten, die für einen Hund im Jahr danach anfallen sollen, fällt einem bei einer Bezugnahme auf diese “Pippi-Lang-Strumpf-Studie” (“Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt”) nicht viel ein, wenn man sich mit Hunden beschäftigt. Man schaue sich nur die unterschiedlichen Ausgabementalitäten und Bedürfnisse der Hundehalter an, deren Ausgabeverhalten in die Studie eingeflossen sein muss – nur, mit welchem Resultat?

Man könnte noch viel mehr sagen…

Fazit:

Die Einstufung eines Hundes als gefährlich kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Spätestens die seitens der Behörden mittlerweile aufgerufenen Beträge sollten deutlich machen, dass man behördliche Verfügungen nicht ungeprüft über sich ergehen lassen sollte.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2016 – 2 LB 34/15