martina heck

23.03.2016

Hundehaltungsverbot für uneinsichtigen Hundehalter

Auch wenn die Behörde die falsche Rechtsgrundlage benennt, kann ein Hundehaltungsverbot rechtmässig sein – so das Verwaltungsgericht Köln.

Unabhängig von dieser Rechtsfrage erscheint es uns aber sinnvoll, den gesamten Geschehensablauf zu schildern:

Die Klägerin war Halterin des 2004 geworfenen Hundes der Rasse Rauhaardackel mit dem Rufnamen „W.“.

Am 21.04.2011 wurde die Beklagte von der Polizei erstmals über einen Beißvorfall vom gleichen Tage in Kenntnis gesetzt, bei dem der Hund der Klägerin die Geschädigte A     angegriffen und derart in das rechte und linke Bein gebissen hatte, dass diese ausweislich des Polizeiberichts zwei stark blutende Bisswunden in den Oberschenkeln erlitt und die Hose aufgrund diverser Bisse an beiden Beinen stark beschädigt war. Nach Recherchen der Polizei hatte der Hund in der Vergangenheit bereits zweimal am 07.01.2011 und am 01.03.2011 eine fremde Person angegriffen und gebissen. Am 16.05.2011 unterrichtete die Polizei die Beklagte über einen weiteren Beißvorfall vom gleichen Tage, bei dem der Hund der Klägerin die Geschädigte T. in den Oberschenkel gebissen hatte. Die Polizeibeamten verständigten einen Rettungswagen, da die Wunde beim Eintreffen der Beamten bereits stark geschwollen war und blutete. Über die Art und Schwere der Verletzungen wurden ein ärztliches Attest vom 23.05.2011 sowie Lichtbilder von der Geschädigten vorgelegt.

Die Klägerin nahm im Rahmen der Anhörung hierzu Stellung und räumte ein, dass ihr Hund die Geschädigten am 21.04. bzw. 16.05.2011 gebissen habe. Am 21.04.2011 habe die Geschädigte A allerdings den Hund vorher als Biest betitelt und ihm ihren Pullover um den Kopf geschlagen. Bei dem Vorfall am 16.05. sei von außen nichts zu erkennen gewesen und auch die Jeans der Geschädigten sei nicht beschädigt worden.

Später zeigte die Beschwerdeführerin T 1 bei der Beklagten unter Beifügung eines ärztlichen Attestes einen Beißvorfall vom 20.06.2011 an. Der Hund der Klägerin sei unbegleitet ohne Leine auf der Straße gelaufen und habe sie beim Vorbeigehen ohne Grund angegriffen. Die Angriffe hätten sich mehrmals wiederholt, der Hund habe sie dabei gebissen und ihre Hose und einen Schuh zerrissen. Nach einer weiteren Anzeige, dass der Hund unangeleint und ohne Maulkorb im Bereich einer Parkanlage gelaufen sei, setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29.06.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € fest.

Ausweislich einer amtstierärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2011 handelte es sich bei dem Hund „W.“ nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Sein Problem sei ein übersteigertes Revier-Verteidigungs-Verhalten, das die Klägerin aber nicht in den Griff bekomme. Die Amtsveterinärin empfahl einen Leinenzwang und im Bereich des Wohnhauses auch einen Maulkorbzwang. Sollte der Hund wieder durch die geöffnete Wohnungstür entweichen, sei die Zuverlässigkeit der Klägerin in Frage zu stellen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.09.2011 wurde die Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung in 2 Fällen verwarnt, die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € blieb vorbehalten. Durch Bewährungsbeschluss vom 16.09.2011 wurde der Klägerin aufgegeben, an einem Hundetrainingskurs teilzunehmen und die ordnungsbehördlichen Auflagen zu befolgen. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.

Im Rahmen des gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 29.06.2011 vor dem Verwaltungsgericht Köln eingeleiteten Klageverfahrens – 20 K 4246/11 – verpflichtete sich u.a. die Klägerin im Zuge einer Einigung vom 11.01.2012, ihren Hund ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und einer maximal 1,5 m langen reißfesten Leine zu führen. Die Beklagte verpflichtete sich, zur Herstellung der Rechtsklarheit zum Erlass einer erneuten Ordnungsverfügung mit Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs binnen 2 Monaten. Im Falle des Unterlassens einer erneuten Ordnungsverfügung sollte die von der Klägerin übernommene Verpflichtung längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erledigung des Rechtsstreits gelten. Zum Erlass dieser erneuten Ordnungsverfügung kam es nach Aktenlage in der Folgezeit nicht.

Bereits am 03.02.2012 wurde die Beklagte von der Polizei über einen weiteren Beißvorfall in Kenntnis gesetzt, bei dem der Hund der Klägerin – gehalten an einer langen Leine und ohne Maulkorb – am 02.02.2012 dem Geschädigten L die Hose zerrissen und ihn dann in die linke Wade gebissen hatte. Die vor Ort hinzugezogenen Polizeibeamten konnten die zerrissene Hose und eine blutende Fleischwunde sehen.

Nach Beschwerden vom 08.02. und 24.07.2012 darüber, dass die Klägerin ihren Hund weiterhin ohne Leine und Maulkorb laufen lasse, informierte die Polizei die Beklagte am 03.09.2012 über eine erneute Anzeige wegen eines Vorfalls, bei dem der nicht angeleinte Hund der Klägerin die Geschädigte U mit der Schnauze in die linke Wade gegriffen habe. Nach weiteren Ermittlungen und Vorlage einer Bescheinigung der Hundeschule G vom 26.10.2011 über die Teilnahme an einem  Grunderziehungskurs von 10 Trainingsstunden wurde die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 14.12.2012 eindringlich darauf hingewiesen, dass sie ihr Verhalten ändern müsse, andernfalls jeder Zeit mit dem Entzug des Hundes gerechnet werden müsse.

Im Folgenden kam es erneut zu Beißvorfällen. Am 20.06.2013 wurde der Geschädigte D von dem freilaufenden Hund der Klägerin in die Wade gebissen, als er rennend versuchte, seine Bahn zu erreichen. Der Geschädigte erlitt dabei eine blutende Wunde und musste anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden. Am 01.10.2014 wurde der Geschädigte N1 im Hauseingang des Hauses, in dem die Klägerin wohnt, von dem Hund ins linke Knie gebissen.

Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2014 zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung an. Die Bevollmächtigte der Klägerin teilte hierauf telefonisch mit, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei und der Hund freiwillig abgegeben werde. Es sei eventuell beabsichtigt, den Hund an die Tochter der Klägerin abzugeben.

Mit Ordnungsverfügung vom 02.12.2014 untersagte die Beklagte sodann der Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Haltung ihres Hundes und ordnete dessen Abgabe in einem Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass es im Rahmen der Hundehaltung der Klägerin nachweislich zu mehreren Beißvorfällen gekommen sei, bei denen Personen durch Bisse verletzt worden seien. Der Rauhaardackel der Klägerin weise eine niedrige Beißhemmung auf, was ein besonderes Gefährdungspotential begründe. Die Klägerin habe daraus unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen, was ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW begründe. Die Haltung des Hundes sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu untersagen gewesen.

Am 12.12.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der in der Ordnungsverfügung aufgeführte Sachverhalt sei unzutreffend. Insbesondere habe sich der Vorfall vom 01.10.2014 nicht im inneren Grüngürtel, sondern innerhalb befriedeten Besitztums, nämlich im Hausflur des von der Klägerin bewohnten Wohnhauses, abgespielt. Zum Erlass der von der Beklagten im Verfahren 20 K 4246/11 angekündigten erneuten Ordnungsverfügung mit Präzisierung des Leinen- und Maulkorbzwangs sei es im Übrigen nicht gekommen. Die ernstlich erkrankte Klägerin hänge maßlos an dem Tier. Es werde deshalb angestrebt, die Dinge so zu ordnen, dass der Hund von der Tochter wieder an die Klägerin zurückgegeben werden könne. Dies bedeute, den Hund kastrieren zu lassen und fachkundig so zu erziehen, dass er wieder von der Klägerin gehalten werden könne. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Hund zwischenzeitlich kastriert worden sei und sich sein Verhalten seitdem stark verändert habe, er sei sehr ruhig geworden.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für die in Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen kommt jedoch § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW – entgegen der Annahme der beklagten Behörde – nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 LHundG NRW regelt die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung und darauf beruhender Folgemaßnahmen nur in Bezug auf gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs. 1 sowie großer Hunde gemäß § 11 LHundG NRW. Hierzu gehört der Hund der Klägerin nicht. Zunächst erfüllt er als Rauhaardackel die entsprechenden Rassemerkmale nicht, sondern ist phänotypisch als (kleiner) Hund einzustufen, worauf die Beklagte selbst in der Ordnungsverfügung zutreffend hingewiesen hat.

Die Beklagte hat hier aber auch keine verbindliche Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 3 Abs. 1, 3 Satz 2 LHundG NRW getroffen, und zwar weder ausdrücklich noch etwa konkludent im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 02.12.2014.

Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt.

Dieser Verwaltungsakt hat auch konstitutive Wirkung, wie sich aus den Regelungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 LHundG NRW ergibt. Ein Hund gehört daher vor einer verbindlichen Feststellung seiner Gefährlichkeit durch die Behörde nicht zu den im Einzelfall gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW, auch wenn materiell die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung vorliegen sollten.

Die auf § 12 Abs. 2 LHundG NRW gestützte Haltungsuntersagung mit Folgemaßnahmen kann hier aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden.

Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.

Diese rechtlichen Grenzen sind hier ausnahmsweise nicht überschritten.

Die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 LHundG NRW dienen insgesamt nach ihrer Zweckrichtung dazu, die Behörde zum Erlass von Anordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren zu ermächtigen, wobei der Absatz 2 besondere Regelungen für die Haltungsuntersagung bezogen auf die dort genannten Kategorien von Hunden trifft, während die Haltungsuntersagung betreffend sog. kleine Hunde nach Abs. 1 möglich ist. Allerdings handelt es sich bei allen Regelungen um Ermessensvorschriften, so dass ein Austausch der einzelnen Ermächtigungen untereinander nicht ohne weiteres in Betracht kommt, zumal die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, auf die die Beklagte die Haltungsuntersagung hier gestützt hat, im Unterschied zu § 12 Abs. 1 LHundG NRW ein intendiertes Ermessen vorsieht.

Hier liegen aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass keine Bedenken gegen die Heranziehung des § 12 Abs.1 LHundG NRW als Rechtsgrundlage für die angeordnete Haltungsuntersagung mit Folgemaßnahmen bestehen.

Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hund gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.

Hier besteht aufgrund der aktenkundigen Beißvorfälle und der zahlreichen dokumentierten, zum Teil erheblichen Verletzungsfolgen für die Geschädigten kein Zweifel, dass von dem Hund der Klägerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit – insbesondere für andere Menschen – ausgeht. Auch wenn eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW bislang nicht erfolgt ist, ist offenkundig, dass in materieller Hinsicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3  LHundG NRW erfüllt sind. Ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Hund „W. “ jemals zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung gebissen hat, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr Hund sei bei einem Vorfall im Februar 2012 getreten worden, ergeben sich dafür aus einem darüber gefertigten Polizeibericht vom 03.02.2012 keine Hinweise. Auch die Klägerin hatte dies seinerzeit offenbar nicht behauptet. Die amtstierärztliche Stellungnahme vom 21.07.2011, wonach es sich bei dem Hund nicht um einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW handele, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass seit dieser Begutachtung mehrere Jahre vergangen sind und diese daher nicht mehr aktuell ist, ändert sie nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW erfüllt sind. Ob die – unstreitigen – Beißvorfälle einem übersteigerten Revier-Verteidigungs-Verhalten geschuldet sind, wie die Amtstierärztin seinerzeit meinte, oder andere Faktoren eine Rolle spielen, ist dabei unerheblich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass infolge einer am 07.01.2015 vorgenommenen Kastration des Hundes eine Gefährdung Dritter nicht mehr zu besorgen sei, hat sie weder eine tierärztliche Bescheinigung über den durchgeführten Eingriff noch aussagekräftige Unterlagen über eine seitdem eingetretene nachhaltige Verhaltensänderung des Hundes vorgelegt. Eine nachhaltige Verhaltensänderung ist auch offenbar nicht eingetreten, wie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anzeige eines weiteren Beißvorfalls vom 25.02.2015 – also ca. 7 Wochen nach der behaupteten Kastration – belegt, bei dem wieder ein unbeteiligter Dritter in die linke Wade gebissen wurde. Die Klägerin hat diesen Vorfall in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Soweit sie erklärt hat, dass die Strafanzeige zwischenzeitlich durch den Geschädigten zurückgezogen worden sei, ändert dies nichts an der Bewertung der von dem Hund ausgehenden Gefahren. Letzteres gilt auch für den – im Übrigen ebenfalls nicht belegten – Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass die Haftpflichtversicherung der Klägerin bislang nur zweimal in Anspruch genommen worden sei.

Die Klägerin hat sich nach allem über Jahre als nicht willens und/oder nicht fähig erwiesen, die Pflichten eines Hundehalters gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW gewissenhaft einzuhalten. Sie hat zudem nach Aktenlage über Jahre vielfach gegen die Leinenpflicht gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW verstoßen. Weder die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln im Jahre 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung noch die Einleitung ordnungsrechtlicher Verfahren durch die Beklagte haben die Klägerin bis heute nachhaltig beeindrucken können. Auch die nach Aktenlage einmalige Teilnahme an einem Hundeerziehungskurs mit 10 Trainingsstunden im Jahr 2011 hat erkennbar zu keinen messbaren Veränderungen geführt. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zeugen vielmehr unverändert von einer Verharmlosung der Geschehnisse und der eingetretenen Folgen für die Geschädigten. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts offenbart, dass es ihr erheblich an dem zur Haltung ihres Hundes erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit ihrem Hund fehlt.

Bei dieser Sachlage war das Ermessen der Beklagten auf den Ausspruch der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordneten Haltungsuntersagung reduziert, da andere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen zur sicheren Vermeidung einer weiteren von der Haltung des Hundes durch die Klägerin ausgehenden Gefahr nicht mehr in Betracht kamen.

Aus den oben aufgeführten Gründen erweist sich auch die Anordnung des Entzugs des Hundes auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW als rechtmäßig.

Bedenken gegen die in Ziffern 4 und 5 angedrohte Ersatzvornahme und Anordnung der Verwertung bestehen ebenfalls nicht.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.01.2016 – 20 K 6915/14