Rechtsanwalt Knut Hanke

44787, Bochum
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht
11.05.2017

LSG NRW äußert sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit von 100 %-Sanktionen beim Arbeitslosengeld II

In einer ganz aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 05.05.2017 – L 2 AS 697/17 B ER)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=19231 5

hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Zulässigkeit einer Sanktion eines Arbeitslosengeld II-Empfängers geäußert, dem die Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten komplett gestrichen wurden. Es bestand für den Hilfeempfänger aber die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, also Lebensmittelgutscheine zu erhalten. Auch sein Krankenversicherungsschutz war für den Dreimonatszeitraum sichergestellt.

Das reicht aus Sicht des erkennenden Senats aus, um das Menschenrecht auf Sicherung des physischen Existenzminimums zu gewährleisten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sanktionsvorschrift des § 31 a SGB II hat der erkennende Senat keine. Die Entscheidung zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens obliege dem Gesetzgeber.

Umso spannender wird daher die demnächst zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Vorlageverfahren 1 BvL 7/16.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html

Von Rechtsanwalt Knut Hanke, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht