Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Jean-Claude Bisenius

75245, Neulingen
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
01.03.2017

Es ist vollbracht – Bundestag beschließt Änderungen bei der Insolvenzanfechtung

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrags, der seit Ende 2013 eine Vereinbarung zur Erhöhung der Planungssicherheit beim Anfechtungsrecht enthält, hat der Deutsche Bundestag nach langem Hin und Her am 16. Februar 2017 die Gesetzesnovellierung beschlossen. Bei der Insolvenzanfechtung geht es um die Vorverlagerung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger vor den Zeitpunkt des Insolvenzantrags. Dabei sollen u.a. vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens, die einzelne Gläubiger bevorzugen, zurückgefordert werden, um die Insolvenzmasse zu mehren, aus der die Gläubiger dann gemeinschaftlich befriedigt werden.

Der Entscheidung der Abgeordneten lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 18/11199) zugrunde. Dieser Entwurf wurde von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion angenommen; Gegenstimmen gab es keine.

Kein „Fiskusprivileg“ bei Zwangsvollstreckung

Die Beschlussempfehlung folgte dem am 29.09.2015 veröffentlichten Regierungsentwurf bis auf wenige Ausnahmen. So wurde das sogenannte indirekte Fiskusprivileg (§ 131 Abs. 1 InsO-RegE) wieder beseitigt. Eine Rechtshandlung wäre sonst nicht allein dadurch inkongruent geworden, dass die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden wäre. Dieser Passus hätte eine Privilegierung öffentlicher Gläubiger, insbesondere der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger bewirkt, die ihre Vollstreckungstitel selbst erstellen. Hierin sahen die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung  am 24. Februar 2016 einen erheblichen Rückschritt gegenüber der mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 errungenen Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Durch das Fiskusprivileg hätte auch die Gefahr bestanden, dass die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger mittels kurzfristig selbst verschaffter Zwangsvollstreckungstitel im Wege von Einzelvollstreckungsmaßnahmen einen Großteil des Vermögens des Schuldners verwerteten und somit dessen Sanierung deutlich erschwerten. Durch den Verzicht der Reform des § 131 InsO bleibt es bei der bisherigen ständigen Rechtsprechung, die besagt, dass Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger als inkongruent anzusehen sind, da sie die anderen Gläubiger in unzulässiger Weise benachteiligen. Inkongruente Rechtshandlungen sind gemäß § 131 InsO und ggf. auch gemäß § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) weitgehend anfechtbar.

Umfangreicher  Schutz  der Arbeitsentgelte

Allerdings profitieren der Fiskus und die Sozialversicherungsträger in gleicher Weise wie die Arbeitnehmer durch die bereits im Referentenentwurf vom 16.03.2015 aufgenommene Privilegierung des Arbeitsentgelts in § 142 InsO (Bargeschäft): Da das Arbeitsentgelt neben dem Nettogehalt auch die Lohnsteuer und die arbeitnehmerseitigen Sozialabgaben beinhaltet, sind auch diese Komponenten vor der Insolvenzanfechtung geschützt, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und der Gewährung des Arbeitsentgelts 3 Monate nicht übersteigt.

Eine weiterer Satz zu § 142 InsO Abs. 2 präzisiert in der beschlossen Fassung des Gesetzestextes, dass für den Arbeitnehmer nicht erkennbare Drittzahlungen auf das Arbeitsentgelt im gleichen Umfang wie Zahlungen des Arbeitgebers selbst von der Anfechtung ausgenommen werden. Derartige Drittzahlungsvorgänge sind insbesondere in konzernverbundenen Unternehmen denkbar.

Aushebelung der Vorsatzanfechtung durch Zahlungserleichterung?

Unverändert beschlossen wurde hingegen der von den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung kritisierte Passus zur Zahlungserleichterung in §  133 Abs. 3 S. 2 InsO-RegE: „Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“ Da die Grundlage einer Zahlungserleichterung regelmäßig die mangelnde Liquidität des Schuldners ist, ist nicht nachvollziehbar, wieso die lebensnahe Bewertung dieses Sachverhalts durch eine gesetzliche Fiktion in ihr genaues Gegenteil verkehrt wird. Um dem scharfen Schwert der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO zu entgehen, wird es folglich genügen, dass der Gläubiger mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung trifft oder diesem eine Zahlungserleichterung, beispielsweise eine Ratenzahlung, gewährt. Interessant wird zu beobachten sein, wie die Rechtsprechung dieser einfachen Aushebelung der Vorsatzanfechtung begegnen will.

Erweiterte Zulässigkeit des Insolvenzantrags durch Dritte

Neben Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht wurde auch die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Änderung im Gläubigerantragsrecht beschlossen: Der Fremdantrag eines Gläubigers gemäß § 14 Absatz Abs. 1 S. 2 wird zukünftig nicht allein dadurch unzulässig, dass der Schuldner die Forderung erfüllt hat. „Damit soll die Möglichkeit insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuwirken, weiter verbessert werden“, schreibt die Bundesregierung.

Die Entwurfsfassungen mit den jeweiligen Änderungen zum „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“sind hier dokumentiert.