Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
50674, Köln
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
11.09.2013

Hard-Rock-Cafe Heidelberg darf Namen voererst weiter nutzen, Verkauf von Merchandising Artikel stellt jedoch Markenverletzung dar

Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann nach einer Entscheidung des BGH unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden. Dort dürfen aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. In seiner Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur Frage des Anknüpfungspunktes bei dem Einwand der Verwirkung im Markenrecht, die er bereits in der Entscheidung Honda-Grauimport I ZR 17/11 konkretisiert hat. Der Volltext der Entscheidung liegt leider bisher noch nicht vor.

Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken "Hard Rock Cafe". Die Beklagte betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gründer bewusst an dem 1971 in London eröffneten "Hard Rock Cafe" orientiert. Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Klägerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke für Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet.

Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die Klägerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung "Hard Rock" und unter den Logos "Hard Rock Cafe Heidelberg" ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" zu vertreiben; außerdem sollen die Beklagten auf bestimmte für sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil "hardrock-cafe" verzichten. Schließlich möchten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen. Die Klägerinnen hatten bereits in den 90er Jahren eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erwirkt, diese aber im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, Ansprüche gegen den Betrieb des  Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" seien verwirkt, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.

Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Klägerin. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nach BGH nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden. Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg" schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos "Hard Rock Cafe" zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.

Das Urteil des BGH zeigt erneut zwei typische Problemkreise im Markenrecht auf. Einerseits die Frage der Verwirkung und andererseits die gegenseitige Rücksichnahme bei Verletzungen durch Kennzeichen, die zugleich den Namen eines Unternehmens betreffen.

Der BGH stellt ähnlich wie in der Entscheidung Honda-Grauimport I ZR 17/11 fest, dass sich der Einwand der Verwirkung auf die konkrete Verletzung bezieht und somit bei gleichartigen Verletzungshandlungen immer erneut beginnt. Eine zurückrechnung auf das erste verletzende Ergeignis findet daher nicht statt. Auch mit Blick auf Kennzeichen, die zugleich Namensrechte begründen, dürfte die Entscheidung interessant sein. Das Markenrecht sieht in § 23 vor, dass ein Kennzeicheninhaber nicht das Recht hat einem Dritten zu verbieten seinen Namen und Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Name im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist aber auch der Name einer Handelsgesellschaft. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Bereich nicht allein auf die Priorität der Kennzeichen abzustellen sein wird, sondern eine Art Unlauterkeitsprüfung im Sinne des Rechts der Gleichnamigen zu erfolgen hat. Gerade dies ist ein Umstand, der in der praktischen Bearbeitung solcher Fallkonstellation nicht hinreichend betrachtet wird.

PM des BGH Nr. 136/2013
Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 – Hard Rock Café