Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
50674, Köln
Experte
Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
28.02.2014

Eine Marke kann auch wegen einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung gelöscht werden

Der BGH hat unlängst entscheiden, dass eine Marke auch wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung rückwirkend gelöscht werden kann, so dass sämtliche markenrechtlichen Ansprüche auch rückwirkend entfallen.


Teilweise werden Marken mit dem Ziel angemeldet oder erworben, Mitbewerbern die Vermarktung ihrer eigenen Produkte zu erschweren. Diejenigen, die in einer solchen Konstellation markenrechtliche Ansprüche geltend machen, müssen mit dem Risiko leben, dass der bösgläubige Erwerb und Einsatz von Marken zu einer Löschung der Markenrechte wegen Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG führen kann.

Über einen solchen Fall hat der BGH im Januar (Urteil vom 30.01.2014, Az. I ZR 107/10 – H 15) entschieden. Der Markeninhaber hatte 2003 mehrere Kennzeichen mit dem Bestandteil H 15 übernommen und ging nun gegen einen indischen Konkurrenten vor, der seit Mitte der 80er Jahre unter der Bezeichnung H 15 Gufic Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland vertrieb. Nach rechtskräftiger Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung der Marken durch das OLG Hamburg hat der BGH wegen der Rückwirkung der Löschungsansprüche auch die markenrechtlichen Ansprüche des Markeninhabers abgelehnt.

Die Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche ist von Anfang an unbegründet, wenn die Marken rückwirkend nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 MarkenG auf den Tag der Erhebung der Klage gelöscht werden. Gleiches gilt für Abmahnkosten, wenn die Rückwirkung der Löschung der Marke auf den Zeitpunkt einer Abmahnung wirkt.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht auch, dass die Anmeldung und der Erwerb von Marken dann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann, wenn damit eine Behinderung im Wettbewerb bezweckt wird, um beispielsweise identische und verwechslungsfähige Kennzeichen zu belegen und somit über das Markenrecht den zulässigen Vertrieb eines Produkts zu verhindern.

In der markenrechtlichen Beratung ist zu beachten, dass einem Markenerwerb und der Durchsetzung von Markenrechten ein wettbewerbsrechtlicher Löschungsanspruch entgegenstehen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke in bösgläubiger Art und Weise angemeldet und erworben wurde. Wird die Marke auf dieser Grundlage gelöscht entfaltet die Löschung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des bösgläubigen Erwerbs, so dass dann auch markenrechtliche Ansprüche entfallen. Hierauf ist bei der markenrechtlichen Anspruchsdurchsetzung zu achten.