Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
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24.02.2014

Designer darf mit Firmenlogo als Referenz werben

Um potentielle Kunden von ihren Fähigkeiten zu überzeugen, werben viele Unternehmen mit den Namen ihrer bisherigen Auftraggeber oder den für diese erstellten Arbeiten als Referenzen auf ihren Internetseiten. Jüngst hatte sich das LG Berlin mit einem Fall zu befassen, in dem ein Auftraggeber sich an der Werbung mit seinem Firmenlogo störte.

Ein Kunde hatte eine Agentur mit dem Entwurf eines Firmenlogos beauftragt. Dieses Logo verwendete die Agentur später auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Referenzen". Der Auftraggeber ließ die Agentur mit der Begründung abmahnen, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Firmenlogo eingeräumt worden seien und eine Werbung hiermit ohne Zustimmung nicht erlaubt sei.

Dies sieht das Landgericht (LG) Berlin jetzt anders (Urteil vom 03.12.2013, Az. 15 O 318/12). Es sei als geschäftsüblich anzusehen, dass ein Anbieter gestalterischer Leistungen im Bereich Grafikdesign, der sich mit einem Internetauftritt werbend präsentiert, Beispiele seines Schaffens und Vermögens auch anhand solcher Gestaltungen, an denen er dem Kunden Exklusivrechte eingeräumt hat, öffentlich zugänglich macht. Auf diese Weise könne er Interessenten seinen Stil und seine Vielfalt zeigen und ihnen damit die Entscheidung einer näheren Befassung mit ihm zu erleichtern.

Die Kundenbeziehung unterliege grundsätzlich keinem Vertraulichkeitsgebot, so das Gericht weiter. So lange an der Vertragsbeziehung nichts Anstößiges oder Vertrauliches festzustellen sei, könne die Wiedergabe des Logos sogar zu einem willkommenen kostenlosen Werbeeffekt für den Logoinhaber führen.

Insbesondere bei der Entwicklung von Designs, CI und Logos/Brands aber auch im Bereich der Fotografie nutzen Agenturen gerne die für Kunden erstellten Ergebnisse, um auf ihre eigenen Leistungen hinzuweisen. Dabei ist es üblich, dass dem Kunden sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen übertragen werden. Die Entscheidung des LG Berlin ermöglicht Kreativen ihre Arbeitsergebnisse zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Es bleibt aber abzuwarten, ob andere Gerichte ebenfalls die bei der Nutzung von Arbeitsergebnisses als Referral von einer Geschäftsüblichkeit ausgehen werden. Um Streitigkeiten zwischen Agenturen und ihren Kunden von vornherein zu vermeiden, sollte entweder im Agenturvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vertraglich festgelegt werden, ob, wie und für welchen Zeitraum mit dem Namen des Auftraggebers oder dem Ergebnis eines Auftrags geworben werden darf. 

Rund um die Themen Vertragsgestaltung, AGB und Werberecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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