Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
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21.02.2014

Button „Bestellung abschicken“ genügt gesetzlichen Anforderungen nicht

Die korrekte Umsetzung der Button-Lösung bereitet vielen Unternehmern offensichtlich immer noch Probleme. Zwei aktuelle Urteile zeigen, was hierbei alles schief gehen kann.


Wer gewerblich Waren im Internet verkauft, muss viele Vorgaben beachten. Dies gilt umso mehr seit Einführung der „Button-Lösung“ im Jahre 2012. Vor allem der Button zum Auslösen der Bestellung muss eindeutig beschriftet sein. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm ist dies bei der Formulierung „Bestellung abschicken“ nicht der Fall.

Ein Online-Händler war gegen einen Wettbewerber vorgegangen, weil dieser unter anderem eine Schaltfläche in seinem Bestellvorgang verwendete, die die Beschriftung „Bestellung abschicken“ enthielt.

Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13).

Nach § 312g Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diesen Anforderungen genüge  die Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.

Es kann jedoch auch anders kommen, wenn der Button nämlich überfrachtet und intransparent beschriftet wird.

So hatte das LG Berlin, Urt. v. 17.7.2013, 97 O 5/13 entschieden, dass bei einem Reiseanbieter die Angabe "Jetzt verbindlich anmelden!(zahlungspflichtiger Reisevertrag)" zu lang und damit nicht transparent war.

Es empfiehlt sich daher, mit kurzen, prägnanten Formulierungen zu arbeiten - im E-Commerce etwa mit "Kaufen" oder bei der Reisebuchung "Kostenpflichtig buchen".

Neben den gesetzlichen Vorschriften zu Pflichtinformationen gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die festlegen, wie ein Online-Shop aufgebaut sein muss. Wir prüfen Ihren Shop gerne auf seine rechtliche Zulässigkeit.

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