Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 31.07.2014 unter dem Az. 6 S 54/14 entschieden, dass ein Kaufvertrag über Heizöl, das im Internet gekauft wurde, nicht nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden kann, weil es keine Ware mit fixem Preis ist, sondern preislichen Schwankungen unterliegt.Damit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Euskirchen) zurückgewiesen.Die Beklagte wendet sich gegen einen Anspruch zur Zahlung von Schadensersatz nach der Stornierung eines mit der Klägerin über das Internet abgeschlossenen Vertrages über eine Heizöllieferung.Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 114 Euro nebst Zinsen sowie 39 Euro vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Das AG Euskirchen ließ die Berufung gegen...
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21.04.2015