Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 12.11.15 unter dem Az. 21 S 13/15 entschieden, dass das Urinieren im Stehen eine übliche Verhaltensweise ist. Für daraus entstehende Schäden auf dem Toilettenfußboden haftet der Mieter nicht.Damit hat das LG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (AG Düsseldorf) nur teilweise stattgegeben.Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten und begehren von dieser die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde und die Rückzahlung von aus ihrer Sicht überhöhten Betriebskosten sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Den Forderungen hält die Beklagte Gegenansprüche auf Schadensersatz entgegen, zum Teil im Wege der Widerklage. Das Amtsgericht gab der Klage im Hinblick auf die Herausgabe der...
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05.01.2016