Das Landgericht (LG) in Duisburg hat mit seinem Urteil vom 06.03.2015 unter dem Az. 2 O 84/14 entschieden, dass eingefärbte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven in den Verkauf gehen dürfen. Es liege ansonsten eine irreführende Angabe vor.Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, den Artikel „HOJIBLANCA Spanische schwarze Oliven" zu bewerben.Außerdem muss die Beklagte 214 Euro an den Kläger zahlen.Der Kläger ist Dachverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland. Nach § 2 seiner Satzung hat er sich den Schutz der Verbraucher zum Ziel gesetzt und nimmt Verbraucherinteressen wahr, indem er auch gegen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)...
Artikel
04.04.2015