Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz hat mit seinem Beschluss vom 30.12.2014 unter dem Az. 1 Ta 266/14 entschieden, dass Einwände gegen Rechtsanwaltskosten nur greifen können, wenn sie nicht vollkommen haltlos sind. Nach § 11 Abs. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann die Vergütung vom Rechtspfleger für einen Rechtsanwalt nur festgesetzt werden, sofern der Mandant des Anwalts keinen materiell-rechtlichen Einwand erhebt, der nicht das Gebührenrecht betrifft. Laut LAG Mainz reichen Einwände nicht aus, die keiner Prüfung unter vernünftigen Gesichtspunkten standhalten würden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Einwand halt- und substanzlos ist oder wie aus der Luft gegriffen wirkt. In einem solchen Fall könne der Rechtspfleger quasi auch selbst über den Einwand...
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05.02.2015