Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.03.2015 eine Entscheidung des LG Gießen bestätigt, wonach die massenhafte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht automatisch einen Missbrauch von Rechtsmitteln bedeutet. Im vorliegenden Fall ging es um einen vergleichsweise geringwertigen Kopfhörer, welchen der Kläger in einem von der Beklagten betriebenen Elektronikmarkt gekauft hatte. Dem Kopfhörer fehlte die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung. Daher wurde die Beklagte per einstweiliger Verfügung dazu verurteilt, den weiteren Verkauf von Elektroartikeln ohne CE-Kennzeichnung zu unterlassen. Bei weiterem Verkauf solcher Produkte wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von sechs Monaten angedroht.Die Beklagte...
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12.04.2015