Das Landgericht Düsseldorf hat einem Händler mit einstweiliger Verfügung verboten, einen QR-Code zu verwenden, der einen Link auf ein fremdes Angebot enthält (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13 B.). Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass eine per Fax übermittelte Unterlassungserklärung nicht genügt, wenn der Unterlassungsgläubiger die Zustellung des unterzeichneten Originals verlangt hat.Der HintergrundEin Online-Händler, der vor allem Gebrauchtartikel und B-Ware verkaufte, bot auf seiner Webseite die Backup-Software Acronis True Image 2013 an. Auf der Angebotsseite befand sich ein QR-Code, der einen Link zum selben Angebot im Webshop einer Konkurrentin, enthielt.Letztere störte sich am Vorgehen des Händlers und mahnte ihn ab, worauf er ihr per...
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01.02.2017