Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
20.04.2020

Unterlassungsanspruch bei Textilbezeichnungen

Ein Online-Fahrradhändler muss alle Angaben zu seinen Textilprodukten in deutscher Sprache verfassen und alle Teilkomponenten des Textils angeben. Die Stoffe müssen genau gemäß der TextilKennzVO deklariert werden, um eine Fehlvorstellung des Kunden zu vermeiden. So entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18.Rechtsstreit zweier Online-Händler über TextilkennzeichnungenIm Februar 2017 hatte die beklagte Online-Händlerin über ebay und amazon eine Laufmütze mit folgenden Angaben zur Textilzusammensetzung vertrieben: „SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE“. Zudem vertrieb die Beklagte auf denselben Plattformen Fahrrad-Handschuhe mit folgenden Angaben: „Material: Oberhand: 91% Polyester, 6%...