Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.04.2016

Textilkennzeichnung im Werbeprospekt nicht erforderlich

Jeder Käufer einer Textilie soll erkennen können, woraus der Stoff seines Kleidungsstückes besteht, ob aus Baumwolle, Wolle, einem synthetischen oder einem Mischgewebe. Laut Gesetz sind alle Händler verpflichtet, ihre Waren entsprechend zu kennzeichnen (Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 (EU) Nr. 1007/2011, Textilkennzeichnungsverordnung). Was bedeutet "Bereitstellung auf dem Markt"?In einem Urteil unterscheidet der der Bundegerichtshof zwischen Werbung mit der direkten Möglichkeit zum Kauf und solcher ohne diese Option. Ein Handelsunternehmen hatte in einem Prospekt für eine Jacke und einen Schal geworben, ohne diese unmittelbar zum Kauf anzubieten. In dem Prospekt fehlten Hinweise auf die textile Zusammensetzung der Kleidungsstücke. Allerdings bot der Prospekt keinerlei Möglichkeit, die...