Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Taschengeld“ als Marke für Süßwaren wie Zuckerwaren, Lakritz und Fruchtgummi nicht eintragungsfähig ist. Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass der Begriff „Taschengeld“ als Marke nicht schutzfähig ist, weil ihm die Unterscheidungskraft gemäß § 8 MarkenG fehlt. Im Zusammenhang mit Süßwaren ist diese Bezeichnung geeignet, diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und Form, zum Beispiel Lakritz-Geld, Schoko-Taler, unmittelbar zu beschreiben. Die Bezeichnung „Taschengeld“ werten die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur als einen Geldbetrag, den Eltern ihren Kindern zur Verfügung stellen, sondern auch als Münz- und Kleingeld. Die angesprochenen Verbraucher können durchaus zu dem Entschluss kommen,...
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05.01.2016