Mit Urteil vom 5. August 2014 hat das Landgericht Bonn entschieden, dass Verträge, die wettbewerbsrechtlich auf unlautere Art und Weise (hier: "Cold Call") zu Stande kommen, nicht zwangsläufig nichtig im Sinne des § 134 BGB sein müssen. Auch liegt nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Dies kann allerdings dann gelten, wenn der Vertragsabschluss von weiteren Umständen begleitet wird. Das Landgericht hat allerdings auch entschieden, dass die Entgeltforderung als Gegenleistungspflicht des Kontraktes durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Nr. 2 UWG amortisiert werden kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn durch unzulässige Telefonwerbung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen, wobei die...
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04.12.2015