Das Amtsgericht (AG) in Münster hat mit seinem Urteil vom 30.10.2015 unter dem Az. 48 C 2904/15 entschieden, dass ein Rabatt auf die Grundgebühr, der einem Kunden beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages versprochen wurde, auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz zu berücksichtigen ist, wenn dieser Vertrag vorzeitig durch den Anbieter gekündigt wird. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der Vergütung unter Berücksichtigung des Rabatts für die restliche Laufzeit des Vertrags. Abgezogen werden müssen die ersparten Aufwendungen des Anbieters zu 50 Prozent.Damit hat das AG die Beklagte verurteilt, 363 € an die Klägerin zu zahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.Streitig waren zwischen den Parteien Entgeltansprüche aus einem Mobilfunkvertrag. Die Klägerin ist eine...
Artikel
28.12.2015