Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
26.10.2015

Registrar haftet nicht nach Grundsätzen des Host-Providers

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 05.08.15 unter dem Az. 2-03 O 306/15 entschieden, dass ein Registrar einer Domain nicht gleichzusetzen ist mit einem Host Provider. Es sei im vorliegenden Falle nicht glaubhaft gemacht worden, dass Host Provider und Registrar eine Person seien. Daher könne gegen den Beklagten als Registrar kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Der Registrar habe keine Prüfpflichten und die Rechtsprechung sei entsprechend auf ihn anzuwenden.Mit diesem Beschluss hat das LG Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.Die Antragsgegnerin ist Registrar einer Domain. Auf der Internetseite www.a...com wurde unter den Namen...