Mit Beschluss vom 16.02.2021 hat das OVG Saarlouis entschieden, dass eine Einwilligung in telefonische Werbung mit einem für E-Mail-Werbung typischen Double-opt-in-Verfahren weder den gesetzlichen Anforderungen des UWG noch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Double-opt-in-Verfahren per E-Mail sind nicht als hinreichendes Mittel für die Darlegung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung anzuerkennen. Hintergrund Die Klägerin war im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig und hat in diesem Zusammenhang telefonische Werbeansprachen betrieben. Dabei stützte sie sich auf per Online-Gewinnspiel erhobene Einwilligungen (Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail). Hierin hat die Datenschutzbehörde eine Verletzung der DSGVO gesehen und eine Untersagungsverfügung erlassen....
Artikel
07.12.2021