Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich mit seinem Urteil vom 24.11.2016 mit der Frage, ob eine Nachfragehandlung per E- Mail unerwünschte Werbung darstellt, sofern der Adressat auf seiner Internetseite eine Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erteilt.Im zu klärenden Sachverhalt stellte ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite eine Übersicht seiner bisherigen Publikationen auf. Diese versah er mit dem Zusatz, dass man ihn bei gewünschten Abdrucken seiner Veröffentlichungen und bei Auftragsarbeiten über die von ihm angegebene E- Mail Adresse kontaktieren solle. Der Betreiber eines Internetblogs schrieb daraufhin den Rechtsanwalt an, um ihm eine Zusammenarbeit zwischen seinem Blog und dem Rechtsanwalt vorzuschlagen. Diese Nachfragehandlung erfolgte aufgrund des...
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27.01.2017