Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. I ZR 104/14 entschieden, dass ein Betreiber eines Onlineshops seine interne Suchmaschine nicht so programmieren darf, dass Suchanfragen von Nutzern (hier der Begriff "Poster Lounge") in einer mit einer Marke verwechselbaren Weise in den so genannten Quelltext der Webseite aufgenommen werden. Ansonsten ist er als Täter dafür verantwortlich, dass eine Suchmaschine wie Google aus der im Quelltext vorgefundenen Begriffskombination Ergebnisse generiert, die über einen Link zu dem Onlineshop des Betreibers führen.Damit hat der BGH der Revision des Beklagten teilweise stattgegeben, insoweit die Pflicht zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz betroffen ist. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an die...
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28.10.2015