Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 06.10.2015 unter dem Az. 12 O 60/15 entschieden, dass ein Makler in sein Angebot keine Pflichtangaben nach der EnEV (Energieeinsparungsverordnung) setzen muss, weil diese Pflicht nur den Vermieter oder Verkäufer trifft.Damit hat das LG die Klage abgewiesen.Der Beklagte ist ein Immobilienmakler und vermittelt als solcher den Kauf und die Vermietung von Immobilien. So hat er auch am 31.05.15 in einer Tageszeitung eine Anzeige über eine Mietwohnung veröffentlicht. Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er beanstandet die Anzeige als wettbewerbswidrig, weil sie nicht die Angaben enthalte, die nach der EnEV vorgeschrieben seien. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.15 abgemahnt und ihn vergeblich...
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11.12.2015