Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2014 beschlossen, dass eine Farbe als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden kann. Für die markenmäßige Verwendung einer Farbe und ihre Identifizierung durch den Verbraucher auch ohne weitere Konturen oder eine Kombination mit anderen Zeichen spricht ihre langjährige und durchgängige Verwendung durch ein Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad. Für die Eintragung einer Farbmarke ist die tatsächliche Verkehrsdurchsetzung aber nur in zweiter Linie von Bedeutung, da ein Eintragungshindernis nur gegeben ist, wenn überhaupt keine Unterscheidungskraft der Farbmarke vorliegt. Schon eine geringe Bekanntheit und Unterscheidungskraft erlaubt die Eintragung.Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um das Gelb, das seit Jahrzehnten...
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28.10.2015