Mit seinem Urteil vom 8. September 2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Physiotherapeut nur dann Werbung für seine Tätigkeit als Osteopath machen darf, wenn er auch über die entsprechende Erlaubnis verfügt, die ihn zu der Ausübung berechtigt. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Verfüge er dementsprechend nicht über die Erlaubnis, um die Heilkunde auszuüben, handle er wettbewerbswidrig. Nicht ausreichend sei die Erlaubnis als Physiotherapeut im Sinne von § 1 Abs. 1 MPhG tätig sein zu dürfen, da die Ausbildung keinen Bezug zur Osteopathie hat.In der Vorinstanz hatte das Landgericht dem Beklagten untersagt, gewerbs- oder berufsmäßig die Osteopathie auszuüben, solange er nicht im Besitz der entsprechenden Erlaubnis im Sinne...
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20.10.2015