Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.06.2019

Keine Irreführung durch „Fedi“

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 13.03.219, dass keine Irreführung des Verbrauchers vorliege, wenn teilweise gegorener Traubenmost, der sich nicht mehr in Gärung befindet, in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht werde.Reicht eine Feder auf dem Etikett und die Bezeichnung „FEDI“ für eine Verbrauchertäuschung aus?Klägerin war eine Weinkellerei, Beklagte das Land Rheinland-Pfalz. Die Weinkellerei stellte einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen Most füllte sie in fest verschlossene Flaschen ab. Auf dem Flaschenetikett war das Getränk als „FEDI“...