Mit Urteil vom 17.03.2016 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Boulevard- Zeitung keine Nutzerbilder von Facebook verwenden dürfe, um die darauf abgebildete Person öffentlich bloß zustellen. Das Hochladen eines Fotos stelle keine Einwilligung in die Weiterverbreitung der Bilder durch Dritte außerhalb des Facebook Netzwerkes dar. Auch wenn es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Presse Äußerungen einer Einzelperson wiedergibt, die auf Sozialen Medien veröffentlicht wurden, etwa um die Haltung einzelner Bevölkerungskreise in Bezug auf den Flüchtlingszuzug kritisch zu würdigen, so besteht jedoch kein berechtigtes Interesse die Person namentlich zu nennen und ein identifizierbares Lichtbild abzudrucken.Im vorliegenden Fall hatte sich die...
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26.01.2017