Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet für die von diesem Unternehmen begangenen Kennzeichenverletzungen nur, wenn er willentlich und zurechenbar zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat und zumutbare Pflichten zum rechtmäßigen Verhalten verletzt hat. Die generelle Haftung aufgrund der bloßen Kenntnis dadurch, dass er die Rechtsverletzung nicht verhindert hat, wird auch vom OLG Düsseldorf, in Anlehnung an die aktuelle BGH Entscheidung, nicht länger aufrechterhalten.SachverhaltEin Unternehmen für Medizinprodukte vertrieb unter anderem auch sieben veränderte Produkte, die weiterhin mit der eingetragenen Marke eines anderen Unternehmens gekennzeichnet waren. Sowohl die Veränderung als auch der Vertrieb unter dem Kennzeichen erfolgten ohne Erlaubnis und...
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31.01.2016