Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 29.09.2015 unter dem Az. 310 S 3/15 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses bei der Verwendung eines werksseitig eingestellten und individuell erteilten WPA2-Schlüssels als Routerpasswort nicht haftbar ist, wenn unbekannte Dritte über seinen Account ein Filesharing betreiben und illegal einen Film zum Tausch anbieten. In so einem Fall hat der Anschlussinhaber keine Pflichtverletzung begangen, weil der 16-stellige Zahlen-Schlüssel genauso sicher ist wie ein Passwort, dass der Anschlussinhaber sich selbst ausgedacht hätte. Das Passwort ist daher ausreichend sicher. Eine Pflichtverletzung kann nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Passwort ausspähbar ist. Wenn sich im Nachhinein...
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08.01.2016