Die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten, mit der Facebook verpflichtet werden soll, einer Nutzerin die Verwendung eines Pseudonyms zu erlauben, ist nicht sofort vollziehbar. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az. 5 Bs 40/16) entschieden.Das Gericht verweist darauf, dass ungeklärt sei, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange. Facebook hat in Deutschland zwar eine Tochtergesellschaft, die sich um Marketingbelange kümmert. Die Daten seiner Nutzer verarbeitet der Konzern jedoch in seiner irischen Niederlassung. Kritisch beurteilen die Hamburger Richter überdies, dass der Datenschutzbeauftragte seine Anordnung gegenüber dem irischen Ableger von Facebook erlassen hat. Sie bezweifeln seine Eingriffsbefugnis gegenüber...
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28.01.2017