Am 25.08.2015 hat das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 4 U 165/14 ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Streitfall gesprochen. Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der nach § 4 UKlaG die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation in wettbewerblichen Streitsachen besitzt. Zu seinen in der Satzung verankerten Aufgaben gehört nämlich die nicht gewerblich motivierte Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern. Weil Verbraucher selbst zwar zum Schutzkreis des Gesetzes, aber nicht zu dem Personenkreis derer gehören, die Rechte aus dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) geltend machen können, bestimmt das „Unterlassungsklagegesetz“ (UKlaG), unter welchen Voraussetzungen Verbraucherschutzvereinen eine Klagebefugnis verliehen werden...
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07.12.2015