Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 entschieden, dass es von der Antragsgegnerin zu unterlassen ist, in dem Forum auf ihrer Homepage „Adblockplus.org" programmierte Codes verbreiten zu lassen bzw. selbst zu verbreiten, wenn durch das Programm die Softwareverschlüsselung auf der Homepage „bild.de" umgegangen werden soll. Dies ist jedenfalls vorliegend in dem Forum „bild.de adblock detect unskippable" geschehen. Das Gericht begründete den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG. Dem Rechtsstreit lag der Antrag einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin - hier der Betreiberin der Homepage "bild.de" - zu Grunde. Anwendung finden dabei die prozessualen Regelungen im Sinne der §§ 935 ff., 922 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit...
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27.10.2015