Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fahrschule die Bezeichnung "Grundgebühr" für selbstfestgelegte Basispreise verwenden kann (OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15). Dadurch entstünde nicht der irreführende Eindruck, es handele sich um amtliche Gebühren, deren Höhe für alle Fahrschulen gleich sind und nicht verhandelt werden können. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Durchschnittsverbraucher inzwischen an die Bezeichnung "Grundgebühr" für Basis- oder Grundpreise gewöhnt sei.Ein Interessenverband hatte gegen die Betreiber mehrerer Fahrschulen geklagt, da diese in ihrer Werbung den Begriff "Grundgebühr" für einen selbstfestgelegten Preis verwendet hatten. Die Kläger waren der Ansicht, die Verbraucher würden somit in die Irre...
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23.10.2015