Der Bundesgerichtshof hat am 19.22.2015 zum Aktenzeichen I ZR 149/14 als Revisionsgericht einen urheberrechtlichen Streit durch Urteil entschieden. Die Frage, ob dem Schöpfer einer Romanfigur Urheberrechte an dieser Figur zustehen, die über das allgemeine Urheberrecht an dem literarischen Werk, zu dem die Figur gehört, hinausgehen, war schon Gegenstand eines vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 52/12 geführten Rechtsstreits. Zum Streitgegenstand war in beiden Fällen die bekannte Figur der „Pippi Langstrumpf“ aus dem Romanwerk der Schriftstellerin Astrid Lindgren geworden. Rote, zu vom Kopf abstehenden Zöpfen geflochtene Haare und ein unkonventioneller Kleidungsstil, zu dem T-Shirt und lange Socken mit farbintensivem Ringelmuster gehören, sind für Generationen...
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03.12.2015