Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass eine Werbung für Heilbehandlungen irreführend ist, wenn die Wirkung nicht bei sämtlichen beworbenen Anwendungsgebieten wissenschaftlich nachgewiesen ist. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders strenge Richtlinien anzuwenden (KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13). Ein Therapeut hatte in seinem Internetauftritt für die von ihm angebotenen osteopathischen Behandlungsmethoden geworben und dabei eine Reihe von Anwendungsgebieten, die so erfolgreich behandelt werden könnten, aufgezählt. Unter Osteopathie zählen verschiedene Methoden aus dem Bereich der Alternativmedizin, bei denen die Behandlung manuell durch den Therapeuten erfolgt. Ein Wettbewerbsverband rügte daraufhin die Auflistung der Anwendungsgebiete und warf...
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02.02.2016