Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
19.05.2020

Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend

Mit Urteil vom 25.09.2019, Az. 2 U 22/18 entschied das OLG Rostock, dass es sich um eine irreführende Werbung handele, wenn ein Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben werde. Denn ein Nektar sei ein Mischgetränk, das neben einem Furchtsaftanteil auch einen hohen Wasserzusatz enthalte. Damit handele es sich bei der Bewerbung als „Saft“ um eine unwahre Angabe über die Beschaffenheit des Getränks.Werbeprospekt mit Angeboten für einen Hotel-Gutschein und einen Likör Die Beklagte bewarb in einer Ausgabe ihres periodisch erscheinenden Prospekts einerseits den Kokoslikör „Batida de Cóco“ zum Preis von 7,99 € mit dem grafisch von der Überschrift abgesetzten Zusatz „inkl. 1 Liter Maracujasaft“. Tatsächlich war jedoch kein Maracujasaft, sondern ein Maracujanektar der Sorte...