Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az. 6 U 41/15) vom 21.08.2015 entschieden, dass in einem bestimmten Ausnahmefall bereits eine Gegenabmahnung einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Der Senat des OLG Köln entschied damit den Streit zwischen zwei Anbietern von Sportwetten. Die Verfügungsklägerin betreibt ihr Angebot von Sportwetten von Gibraltar aus, während es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine staatliche Lotteriegesellschaft handelt, die ihren Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat. Bereits im Jahr 2008 hatte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin wegen eines illegalen Angebots auf Unterlassung verklagt. Der Fall war inzwischen in der Revision beim BGH gelandet. Kurz vor der dortigen Verhandlung schickte der Anwalt der Verfügungsklägerin ein...
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21.10.2015