Apotheker müssen verschreibungspflichtige Medikamente zum durch die Arzneimittelverordnung vorgegebenen Apothekenabgabepreis abgeben. Dabei sind Rabatte, irgendwelche Preisnachlässe oder Werbegaben nicht gestattet.Durch Zugaben, auch wenn diese geringwertig sind, wird die Preisbindung umgangen. Der Kunde bezahlt den angegebenen Preis für das Arzneimittel, erhält dazu aber durch die Zugaben Vorteile, die ihm den Kauf des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.Ein preisgebundenes Arzneimittel darf aber nicht mit Vorteilen gekoppelt werden, die bei seinem Erwerb gewährt werden. Der Kunde soll bei der Entscheidung, welches Heilmittel er erwerben soll, nicht durch Zugaben oder Werbegeschenke beeinflusst werden. Auch wenn die Beigaben nur einen geringen Wert haben,...
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11.01.2016