Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
18.03.2019

Abwarten von zwei Monaten ist für einstweilige Verfügung zu spät

Mit Beschluss vom 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass für den Antrag einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung das Abwarten von zwei Monaten nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung dringlichkeitsschädlich sei. Es fehle daher an einem Verfügungsgrund. Daran ändere auch eine im Vorfeld telefonisch erfolgte Zusicherung bezüglich der Abhilfe der Rechtsverletzung durch die Sphäre des Antragsgegners nichts.Negative Rezension auf GoogleDer Rechtsstreit betrifft eine negative Rezension auf Google, welche von einem Patienten (Antragsgegner) hinsichtlich der Behandlung durch einen Physiotherapeuten (Antragsteller) verfasst wurde. Hierin hieß es: „Für die 117,00 € die er verlangt hat, hat er zudem...