Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.07.2012

Abmahnung MIRCOM International Portrait of a Lesbian Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Die Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd., vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg, lässt an dem Werk „Portrait of a Lesbian“ urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, Augsburg, wird erklärt, dass die Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film

„Portrait of a Lesbian“

habe.

Wegen des angeblich widerrechtlichen Download bzw. Uploads des Filmwerkes „Portrait of a Lesbian“ über sog. Filesharing - Tauschbörsen im Internet (bspw. eDonkey, eMule, Kazaa, Bearshare, BitTorent, etc.) macht Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. im Wege der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller, einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und lässt dazu auffordern, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Nach der der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller beigefügten vorgefertigten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ soll es unterlassen werden, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Portrait of a Lesbian“ der Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. öffentlich zugänglich zu machen.

Ebenso soll sich der Unterzeichner dazu verpflichten, die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu erstatten. Dies könne jedoch durch fristgerechte Zahlung des pauschalen Abgeltungsbetrages vermieden werden.

Wir können jedenfalls in diesem Fall nicht empfehlen, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung der Firma M.I.C.M MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. ohne vorherige Änderung abzugeben. Ebenso wenig können wir empfehlen, die Forderung der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen. Wir raten weiter auch davon ab, derartige Abmahnungen „auf die leichte Schulter“ zu nehmen und diese als reine „Abzocke“ oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun. Eine solche Haltung kann erhebliche finanzielle Folgen mit sich bringen.