Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 25.11.2016 entschieden, dass unter Kaufleuten für das unerwünschte Zusenden von Werbe-E-Mails eine Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR zu zahlen sei. Voraussetzung dafür ist ein vorausgegangenes Vertragsstrafeversprechen. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.In dem verhandelten Fall betreibt die Klägerin eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken ist im Vertrieb von Werbemedien tätig, mit dem sie insbesondere Folienaufkleber vertreibt. Als die Klägerin im Jahre 2011 das erste Mal gegen ihren Willen eine E-Mail-Werbung der Beklagten erhielt, mahnte sie diese ab. Daraufhin gab die Beklagte auf Aufforderung der Klägerin eine strafbewerte...
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01.02.2017